Entscheidung der Synode A.B. betreffend der Segnung von Paaren

Entscheidung über Fragen der kirchlichen Lehre und der gottesdienstlichen Ordnung gemäß Art. 74 Abs. 1 Z. 4 i.V.m. Art. 77 Abs. 2 Z. 3 Kirchenverfassung

Entscheidung der Synode A.B. betreffend der Segnung von Paaren

Ausgangslage

Die Evangelische Kirche A.B. in Österreich ist durch die Änderungen der staatlichen Gesetzgebung in Bezug auf die Ehe und eingetragene Partnerschaft, und die innerkirchlichen Differenzen betreffend die Frage der „Trauung für alle“ herausgefordert, diesen Fragenkomplex zu behandeln und zu einer Entscheidung zu finden.

Der Dissens innerhalb der Kirche A.B.

In Bezug auf die Entscheidungsfindung hat die Synode der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich beschlossen, Pfarrgemeinden und kirchlichen Einrichtungen die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen. Die Auswertung der Antworten zeigt den Dissens, der in unserer Kirche in Bezug auf diese Fragestellung besteht. Dieser Dissens sei kurz dargestellt. Die Befürworter der „Trauung für alle“ weisen darauf hin:

Die Änderungen des staatlichen Eherechts bringen keine Verpflichtung mit sich, diese Änderungen für kirchliche Amtshandlungen automatisch zu übernehmen. Dennoch sehen viele Mitglieder unserer Kirche die Einführung einer öffentlichen Trauungshandlung für gleichgeschlechtliche Paare*, die eine auf lebenslange Verbindlichkeit und Treue angelegte Partnerschaft eingegangen sind und diese vor dem Standesamt als Ehe geschlossen haben, als biblisch-theologisch begründbar an. Sie wollen damit ein Zeichen der Öffnung für gleichgeschlechtliche Paare setzen, die sich aufgrund ihres Glaubens die kirchliche Begleitung und Würdigung ihres Lebensentwurfes wünschen. Gleichzeitig erhoffen sie sich dadurch eine Beendigung jener Diskriminierung, die unter homosexuellen Menschen viel Leid verursacht hat. In einer zu starken Differenzierung zwischen verschiedengeschlechtlichen und gleichgeschlechtlichen Paaren sehen sie eine Fortführung dieser Diskriminierung.

In vielen Stellungnahmen Evangelischer Gemeinden und Werke wird darauf hingewiesen: In der Mitte der biblischen Botschaft stehen Gottes in seinem Sohn Jesus Christus offenbar gewordene Menschenfreundlichkeit und Liebe, die jeglicher Diskriminierung von Menschen entgegenstehen. Außerdem hat Gottes Schöpfung das menschliche Bedürfnis nach Beziehung, Gemeinschaft und Liebe im Blick. Das Wesen der Ehe sind lebenslange Treue und Verbindlichkeit und gegenseitige Fürsorge und Beistand. Da dies auch in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften verwirklicht wird, stehen auch diese Partnerschaften, und nicht nur die Menschen in ihr, unter Gottes Segen.

Die Gegner der „Trauung für alle“ weisen darauf hin:

Kirchliche Lehre und Praxis hat sich nicht nach staatlichen Vorgaben zu richten, sondern allein an der Heiligen Schrift und den Bekenntnissen der Kirche zu orientieren. In den Erzählungen von der Schöpfung findet man klar ausgedrückt, dass der Mensch als Mann und Frau geschaffen ist und dass diese eheliche Verbindung so hoch geschätzt wird, dass sie bei den Propheten als Bild für die Verbindung Gottes mit seinem Volk gebraucht wird. Jesus selbst hat diese Verbindung ausdrücklich * Wenn von „gleichgeschlechtlichen Paaren“ die Rede ist, dann sind gemeint: nach staatlichem Recht verheiratete gleichgeschlechtliche Ehepaare, von denen mindestens ein/e Partner/-in evangelisch ist. bestätigt. Nach dem Epheserbrief (vgl. Eph 5,21-33) ist diese Verbindung ein großes Geheimnis, weil sich in ihr die Verbindung von Christus mit seiner Gemeinde spiegelt. Die Reformation hat die Ehe hoch geschätzt. Auch wenn sie nicht mehr als Sakrament sondern als „weltlich Ding“ verstanden wird, meint das keine Abwertung. Sie gehört zwar nicht zu Gottes Erlösungshandeln, wohl aber zur Schöpfungsordnung. Sie ist ein heiliger Stand und Gottes gute Ordnung. Aus all dem folgt, dass die Kirche nicht befugt ist, ihre Lehre und Praxis an diesem Punkt zu verändern.

Für homosexuelle Menschen, deren Bereitschaft man anerkennt, in Liebe und Treue miteinander leben zu wollen, soll es weiterhin die Möglichkeit geben, sich im seelsorgerlichen Rahmen unter den Segen Gottes zu stellen.

Die Synode A.B. hält fest:

Beiden Gruppen ist zugute zu halten, dass sie ihre Meinung nach bestem Wissen und Gewissen, im Hören auf die Heilige Schrift, in Bindung an das Bekenntnis und in Verantwortung gegenüber der Kirche vertreten wollen. Darüber hinaus sei darauf hingewiesen: Den Gegnern Homophobie vorzuwerfen und den Befürwortern den Glauben abzusprechen ist unsachlich und befördert die Einstellung, sich mit den jeweils anderen und ihren Argumenten nicht auseinandersetzen zu müssen.

Entscheidung der Synode A.B.

Die 15. Synode A.B. hat auf ihrer 2. Session am 9. März 2019 folgende theologisch verantwortete und für die ganze Kirche verantwortbare Lösung mit der erforderlichen Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen:

1. Die Evangelische Kirche A.B. in Österreich hält an dem Verständnis der Ehe als der auf lebenslange Treue angelegten Lebensgemeinschaft von Mann und Frau fest wie sie in der Heiligen Schrift (vgl. Matthäus 19,4b-6) und dem Bekenntnis der Kirche als von Gott in der Schöpfung gestiftet bezeugt wird.

2.a. Die Evangelische Kirche A.B. in Österreich anerkennt gleichzeitig, dass gleichgeschlechtliche

Paare, die einander die lebenslange Treue versprechen, in einer der Ehe analogen Verbindung leben, auch wenn diese von der Ehe zwischen Mann und Frau zu unterscheiden ist.

2.b. Auch für diese Partnerschaften sind wesentliche Elemente des christlichen Eheverständnisses konstitutiv: Freiwilligkeit, ganzheitliche personale Zuwendung, lebenslange Treue, wechselseitige Fürsorge und Verlässlichkeit in guten wie in schlechten Zeiten. Es ist deutlich, dass diese Partnerschaften sich am Vorbild der Ehe von Mann und Frau und damit am christlichen Eheverständnis orientieren.

3. Die Evangelische Kirche A.B. in Österreich sieht sich deshalb berechtigt, diese der Ehe analogen Verbindungen gleichgeschlechtlicher Paare in einem Gottesdienst öffentlich zu segnen.

4. Die individuelle Gewissensentscheidung von Pfarrerinnen und Pfarrern, Lektorinnen und Lektoren für oder gegen Segnungen gleichgeschlechtlicher Paare wird respektiert. § 2 der Amtshandlungsordnung der Evangelischen Kirche A.B. ist sinngemäß anzuwenden.

5. Gemeinden haben die Möglichkeit, durch Beschluss der Gemeindevertretung diese Segnungen durchzuführen (opt-in). Sie haben ihren Beschluss dem zuständigen Superintendenten bzw. der zuständigen Superintendentin schriftlich mitzuteilen.

6. Eingetragene Partnerschaften und faktische Lebensgemeinschaften können wie bisher im seelsorgerlichen Rahmen gesegnet werden. Die Entscheidung darüber liegt beim jeweiligen Pfarrer bzw. der jeweiligen Pfarrerin.

Zur Gestaltung der Gottesdienste

Aus dem bisher gesagten ergibt sich für die Gestaltung der Gottesdienste Folgendes:

7a. Das eine Mal handelt es sich um einen Dank- und Segnungsgottesdienst anlässlich der Eheschließung von Mann und Frau; das andere Mal um einen Dank- und Segnungsgottesdienst anlässlich einer vor dem Staat als Ehe geschlossenen und von der Kirche als eheanalog gewürdigten gleichgeschlechtlichen Partnerschaft.

7.b. Für die Ehe von Mann und Frau sind folgende Lesungen als biblische Worte über die Ehe vorgesehen: Mt 19,4b-6; Eph 5,21-33; Gen 1,27-28a.31; Gen 2,18-24. Für die gleichgeschlechtliche Partnerschaft gibt es solche direkt begründenden biblischen Worte nicht. An ihrer Stelle sind andere geeignete Lesungen wie Gen 2,18; Hhld 8,6-7 oder Pred 4,9-12 zu verwenden. Dies ist der wesentliche Unterschied in der Gestaltung der Gottesdienste. In beiden Fällen kann zusätzlich Kol 3,12-15 verlesen werden. Der Predigt liegt in beiden Fällen ein biblisches Wort zugrunde.

7.c. Sowohl der Gottesdienst in Bezug auf die Ehe von Mann und Frau als auch in Bezug auf die vor dem Staat als Ehe geschlossene gleichgeschlechtliche Partnerschaft enthalten ein Treueversprechen und einen Segenszuspruch. Für diese Dank- und Segnungsgottesdienste ist die durch Synodenbeschluss eingeführte Agende verbindlich.

7.d. Beide Amtshandlungen werden im Trauungsbuch registriert. Sie werden als jeweils eigene Amtshandlung ausgewiesen.

Dr. Peter Krömer – Präsident der Synode A.B.
Pfr. Mag. Michael Simmer – Schriftführer der Synode A.B.

(Zl. SYN 11; 444/2019 vom 11. März 2019)

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